ArbG Siegen: Zulässigkeit der Recherche eines Richters in der Wikipedia
Das Arbeitsgericht Siegen hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Richter, der außerhalb der mündlichen Verhandlung eigene Recherchen zum Sachverhalt im Internet (hier: in der Wikipedia) anstellt, wegen der Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 1, Abs. 2 ZPO abgelehnt werden kann. Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass die Recherche des Richters in einer allgemein zugänglichen und zuverlässigen Quelle - worunter auch Datenbanken im Internet fallen können - zur Unterrichtung über offenkundige Tatsachen iSd § 291 ZPO keinen Grund zur Ablehnung des Richters darstellt, wenn der Richter vertretbarerweise annimmt, dass die von ihm offengelegte Quelle tatsächlich die Kriterien des § 291 ZPO erfüllt (ArbG Siegen, Urteil v. 03.03.2006 - Az: 3 Ca 1722/05 = JurPC Web-Dok. 65/2006 Volltext).
Sachverhalt
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Dem klagenden Arbeitnehmer wurde vom beklagten Arbeitgeber wiederholter eigenmächtiger Urlaubsantritt vorgeworfen. Als dem Arbeitnehmer ein erneuter Urlaub mangels verbliebener Urlaubstage nicht gewährt wurde, kündigte dieser an, er habe dringende Dinge in Polen zu erledigen und könne auch krank werden. Tatsächlich meldete der Arbeitnehmer sich daraufhin im von ihm gewünschten Urlaubszeitraum krank. Telefonisch erkundigte sich der Arbeitnehmer während seiner Krankmeldung nach der Schichteinteilung für die folgende Woche, wobei der Anruf nach der im Display angezeigten Rufnummer (0-0048-52xxx) aus Polen erfolgte. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristlos.
Der Arbeitnehmer verteidigte sich damit, dass er den Anruf von Deutschland aus getätigt habe, schließlich sei er krank gewesen, aber in seinem Handy habe sich eine polnische SIM-Karte befunden, weshalb die Vorwahl 0048 für Polen angezeigt worden sei. Der Vorsitzende Richter erkundigte sich daraufhin im Internet bei der Wikipedia nach den Vorwahlrufnummern von Polen und stellte dabei fest, dass es sich hierbei um die Nummer eines polnischen Festnetzanschlusses gehandelt hat. Er erließ daraufhin den folgenden Beschluss:
Dem Kläger wird aufgegeben, auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 27.01.2006 binnen vier Wochen schriftsätzlich zu erwidern. Es wird darauf hingewiesen, dass nach einer Internetrecherche die Telefonvorwahl +4852 der Stadt I. in der polnischen Provinz J. zugeordnet ist. Es handelt sich also bei der von der Beklagten angegebenen Nummer um eine Festnetznummer.
Der Kläger lehnte daraufhin den Vorsitzenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil dieser durch eigene Recherchen außerhalb der mündlichen Verhandlung auf eigene Faust Informationen gesammelt und unter Verletzung des Beibringungsgrundsatzes in den Rechtsstreit eingeführt habe. Er erwecke dadurch den Eindruck, dass er zugunsten des beklagten Arbeitgebers den Sachverhalt ermittele. Der abgelehnte Richter nahm hierzu Stellung und hielt sich nicht für befangen. Er habe lediglich nach § 291 ZPO offenkundige Tatsachen in den Rechtsstreit eingeführt, was auch ohne entsprechende Parteibehauptung möglich sei.
Entscheidung
Das Arbeitsgericht Siegen hat den Befangenheitsantrag durch Urteil zurückgewiesen.
Gem. §§ 49, 46 Abs. 2 ArbGG, § 42 Abs. 1, 2 ZPO könne ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Dies sei bei dem Vorsitzenden Richter nicht der Fall gewesen:
Im vorliegenden Fall hat der vom Kläger abgelehnte Vorsitzende […] im Rahmen einer Internet-Recherche im Wikipedia-Lexikon festgestellt, dass es sich bei der hier strittigen Telefonnummer um eine Festnetznummer handelt. Diese Feststellung hat er den Parteien mitgeteilt, insbesondere den Kläger darauf hingewiesen und zur Stellungnahme aufgefordert. Dabei geht er ausweislich seiner dienstlichen Äußerung zu dem Ablehnungsgesuch davon aus, dass es sich hierbei um eine offenkundige Tatsache im Sinne des § 291 ZPO handelt. Dieses Verhalten stellt keine Beeinträchtigung des richterlichen Vertrauensverhältnisses dar, welches einer Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte. Denn die für die Feststellung offenkundiger Tatsachen erforderlichen Recherchen in allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen sind keine Ermittlungen des Sachverhaltes auf eigene Faust außerhalb einer mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Prozessbeteiligten.
Zwar hat der Richter außerhalb der mündlichen Verhandlung die Telefonnummer überprüft und danach Informationen zu entscheidungserheblichen Tatsachen eingeholt. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Vorwurf einer “Ermittlung auf eigene Faust”. Bei der Feststellung bei offenkundigen Tatsachen scheidet ein solcher Vorwurf aus. Das ergibt sich aus ihrer Natur. Offenkundig ist eine Tatsache, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde auch durch Information aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen wahrnehmbar ist, das heißt wenn sie generell oder in einem bestimmten Bereich einer beliebig großen Zahl von Personen bekannt oder zumindest wahrnehmbar ist. […] Es schadet nichts, wenn der Richter die Tatsache erst durch eine Nachfrage oder durch ein Nachschlagen in einem allgemein zugänglichen zuverlässigen Buch feststellt (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 291 Rn. 4). […] Typische Informationsquellen für allgemeinkundige Tatsachen sind insbesondere jedermann zugängliche wissenschaftliche Nachschlagewerke, Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk, Fernsehen, Fahrpläne, Kalender, usw. Beispiele für allgemeinkundige Tatsachen sind Ereignisse des Zeitgeschehens, Kalenderdaten, Ortsentfernungen, Börsenkurse, allgemeine Vorgänge des politischen und des Wirtschaftslebens, Unglücksfälle, geographische Lagen und örtliche Zustände, der in der Fachpresse veröffentlichte Lebenshaltungskostenindex oder Zahlenangaben in statistischen Jahrbüchern (vgl. MünchKommZPO-Prüttung, a. a. O., Rn. 6 f; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a. a. O., Rn. 4; Zöller/Greger, a. a. O., Rn. 1). Als eine offenkundige Tatsache aus einer allgemein zugänglichen zuverlässigen Quelle ist die aus einem Telefonbuch ermittelbare Telefonnummer anzusehen. Dies gilt ebenfalls dann, wenn sie im Internet über entsprechende Datenbanken - sei es über den Namen, des es im Wege der Invers-Suche - ermittelt werden können. Aber auch andere allgemein zugängliche und zuverlässige Datenbanken des Internets können Grundlage für die Feststellung einer offenkundigen Tatsache sein. […] Die Entscheidung darüber, ob tatsächlich eine offenkundige Tatsache vorliegt, ist im Hauptsacheverfahren auszutragen. Im Rahmen der Frage, ob eine Befangenheit eines Richters vorliegt, der eine bestimmte Tatsache als offenkundige in den Prozess einführt, bedarf es keiner abschließenden Beurteilung, ob die vom Richter offengelegte Quelle tatsächlich die Kriterien erfüllt, die für eine Anwendung des § 291 ZPO notwendig sind. Es ist daher unerheblich, ob das Wikipedia-Lexikon, dessen allgemeine Zugänglichkeit aufgrund des kostenlosen Zugangs für alle Nutzer außer Streit steht, tatsächlich die Voraussetzungen erfüllt, um als allgemein anerkannte zuverlässige Informationsquelle angesehen zu werden. Eine solche Auffassung ist jedenfalls vertretbar. Folgt der Richter bei seinen Handlungen einer zumindest vertretbaren Rechtsansicht, lässt sich daraus im Regelfall keine Befangenheit ableiten (Schwab/Weth/Kliemt, a. a. O., Rn. 84).
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