OLG Nürnberg: Beweislast bei der Erteilung eines Rechtsmittelauftrags per E-Mail
Das OLG Nürnberg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welche Anforderungen an den Auftrag des Mandanten zur Einlegung eines Rechtsmittels durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt zu stellen sind, wenn der Auftrag per E-Mail erteilt wird (OLG Nürnberg, Beschluss v. 20.04.2006 - Az: 5 U 456/06 = JurPC Web-Dok. 63/2006; Vorinstanz: LG Nürnberg - Az: 3 O 1317/05).
Sachverhalt
Der Beklagte war durch am 29.12.2005 zugestelltes Urteil des LG Nürnberg zur Zahlung von 2.813,90 EUR und Herausgabe eines PKW verurteilt worden. Erst nach Ablauf der Berufungsfrist ging am 17.02.2006 beim OLG Nürnberg als Berufungsgericht ein Schriftsatz des Beklagten ein, mit dem dieser gegen das Urteil des LG Nürnberg Berufung einlegte und wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte.
Zur Begründung machte der Beklagte geltend, er habe seinem Prozessbevollmächtigten am 27.01.2006 per E-Mail den Auftrag zur Berufungseinlegung erteilt. Dies machte er durch Versicherung an Eides statt ebenso glaubhaft wie seine weitere Behauptung, die an sich selbst verschickte Kopie der E-Mail sei bei ihm angekommen und die E-Mail an seinen Rechtsanwalt sei nicht als unzustellbar zurückgekommen. Demgegenüber versicherte die zuständige Rechtsanwaltsfachangestellte an Eides statt, dass die E-Mail in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten nie angekommen sei.
Entscheidung
Das OLG Nürnberg wies daraufhin den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurück, da dieser entgegen § 236 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht glaubhaft gemacht habe, dass er ohne sein Verschulden die Wahrung der Berufungsfrist des § 517 ZPO versäumt habe. Damit war auch die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen:
Wenn der gesamte Sachvortrag des Beklagten und beide eidesstattliche Versicherungen richtig sein sollen, müsste die E-Mail vom 27.01.2006 trotz korrekter Adressierung völlig spurlos im Internet verschwunden sein. Das mag theoretisch vorstellbar sein, die Wahrscheinlichkeit eines solchen Ereignisses erscheint jedoch als derart gering, dass diese Möglichkeit bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Beklagtenvorbringens außer Acht gelassen werden muss [im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss v. 04.10.2002 - Az: 23 U 92/02 = NJW 2003, 833].
Dann bleibt als Erklärung aber nur ein Fehler des Beklagten selbst bei der Bedienung seines Computers oder ein Fehler in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten, der dazu geführt haben könnte, das die E-Mail nicht rechtzeitig beachtet wurde. Gegen die Richtigkeit der ersten Alternative spricht die eidesstattliche Versicherung des Beklagten; gegen die Richtigkeit der zweiten die eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwaltsfachangestellten. Der Senat vermag nicht zu sagen, welcher der beiden eidesstattlichen Versicherungen der Vorzug zu geben ist.
Auch wenn für die Glaubhaftmachung ein gegenüber dem Vollbeweis verminderter Grad der Wahrscheinlichkeit genügt […] so genügt es doch nicht, dass der den Antragsteller entlastende Sachverhalt genauso wahrscheinlich ist wie der ihn belastende. Nur ein ungewöhnlicher Verlauf muss unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten außer Betracht bleiben [vgl. BGH, Beschluss v. 09.02.1998 - Az : II ZB 15-97 = NJW 1998, 1870]. Die Möglichkeit, dass dem Beklagten bei der Erstellung und Versendung der fraglichen E-Mail ein Fehler unterlaufen ist, ist nicht so ungewöhnlich, dass sie ganz außer Betracht bleiben könnte.
Anmerkung
Die Kommunikation zwischen Mandant und Rechtsanwalt mittels E-Mail erleichtert und beschleunigt die Korrespondenz zwischen Mandant und Rechtsanwalt deutlich. Soweit es jedoch um die Einhaltung von - möglicherweise alsbald ablaufenden - Fristen geht, sollte vorsorglich nach der E-Mail eine telefonische Nachfrage des Mandanten beim Rechtsanwalt erfolgen, um einen Fehler in der Kommunikation auszuschließen.
Nicht zu entscheiden hatte das OLG Nürnberg im Übrigen, ob der Rechtsanwalt des Beklagten hier nicht ggf. zur fristwahrenden Einlegung der Berufung auch ohne einen ausdrücklich erteilten Auftrag des Mandanten gehalten gewesen wäre. Dies hängt maßgeblich von dem vorherigen Verlauf des Mandants und dem Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags ab, wozu die vorliegende Entscheidung richtigerweise keinerlei Ausführungen enthält.
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