Bundesregierung: Gegenäußerung zum 2. Korb
Am 22.03.2006 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf zum sog. “Zweiten Korb” der Urheberrechtsreform vorgestellt (Download: Regierungsentwurf 2. Korb UrhG-Reform). In einer Stellungnahme vom 19.05.2006 kritisierte der Bundesrat vor allem die Änderungen bei der Pauschalvergütung zugunsten der Urheber sowie die mangelnde Wissenschaftsfreiheit des Urheberrechts nach der Umsetzung des Zweiten Korbs (Download: Stellungnahme Bundesrat 2. Korb UrhG-Reform).
Auf die Stellungnahme des Bundesrats hat die Bundesregierung nun mit ihrer Gegenäußerung vom 14.06.2006 reagiert (Download: Gegenäußerung Bundesregierung 2. Korb UrhG-Reform). Die Bundesregierung weist die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme geübte Kritik im Wesentlichen zurück.
Was die Verschiebungen bei den Pauschalvergütungen zugunsten der Urheber angeht, führt die Bundesregierung aus:
Sie hat sich dafür entschieden, das bisherige pauschale Vergütungssystem beizubehalten, es jedoch für die weitere technische Entwicklung zu öffnen. Sie hat jedoch auch davon abgesehen, den am Markt Beteiligten bestimmte Geschäftsmodelle vorzugeben. Die weitere Marktentwicklung bei DRM-Systemen, die gegenwärtig noch nicht absehbar ist, soll abgewartet werden. […]
Nach Auffassung der Bundesregierung ist gerade der Schutz der durch Artikel 14 GG geschützten Interessen der Urheber und Rechtsinhaber Ausgangspunkt jeder Regelung im Urheberrecht. Dementsprechend schreibt der Entwurf als oberstes Gebot vor, dass der Urheber einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die vom Gesetz für zulässig erklärten Vervielfältigungen hat (§ 54 Abs. 1 UrhG-E). […] Um das urheberfreundliche System der Abgaben, das es in anderen EU-Staaten nicht oder nicht so weitgehend gibt, zukunftsfähig zu erhalten, müssen ökonomische Grundtatsachen des Wettbewerbs im europäischen Binnenmarktes respektiert werden: Denn sonst weichen die Käufer schlicht auf den Kauf solcher Geräte oder Speichermedien in Nachbarstaaten aus, wo es keine Geräteabgabe gibt. Oder sie bestellen die Geräte und Speichermedien per Internet aus dem Ausland. Und dann leidet Deutschland als Produktions- und Handelsstandort für diesen zukunftsträchtigen Markt, und auch die Urheber gehen völlig leer aus.
Die Kritik an der mangelnden Wissenschaftsfreiheit des Zweiten Korbs wird insgesamt zurückgewiesen:
Zu der aus Sicht des Bundesrates mangelnden Berücksichtigung der Interessen von Wissenschaft und Forschung weist die Bundesregierung darauf hin, dass diese Belange bei der Ausarbeitung des Regierungsentwurfs eingehend erwogen und gewürdigt worden sind. Nach Auffassung der Bundesregierung schafft der Entwurf angemessene Rahmenbedingungen für ein bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht, das auch den zukünftigen Ansprüchen des Wissenschafts- und Forschungsstandortes Deutschland genügen wird. […] Bei der Ausgestaltung der Regelungen für den Bereich von Bildung und Wissenschaft waren allerdings auch die zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (im Folgenden: Richtlinie) sowie völkerrechtlich verbindliche Vorgaben internationaler Verträge zu beachten. Außerdem waren die Rechtspositionen der Urheber und Verlage zu respektieren, die ebenso wie die Belange von Forschung und Wissenschaft verfassungsrechtlich geschützt sind. […]
Im Übrigen ist die Gestaltung von Zugriffsmöglichkeiten auf wissenschaftliche Publikationen – auch unter den Stichworten Open Access und Anbietungspflicht – in der wissenschaftlichen Praxis derzeit stark im Fluss. Die internationalen Großverlage bemühen sich um praktikable vertragliche Lösungen. Diese Entwicklung sollte vor einer übereilten, noch dazu mit rechtlichen Bedenken belasteten gesetzlichen Regelung abgewartet werden.
Bei der Berücksichtigung der Belange von Open Source Verwertungsmodellen (etwa der GNU/GPL ) scheint die Bundesregierung jedoch die Bedenken des Bundesrats aufgreifen zu wollen:
Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates, bei der Ausgestaltung der Regelungen zur Einräumung von Nutzungsrechten in unbekannten Nutzungsarten die Auswirkungen auf Open Source-Verwertungsmodelle zu berücksichtigen. Sie wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren insbesondere im Hinblick auf das vom Bundesrat angesprochene Schriftformerfordernis in § 31a Abs. 1 UrhG-E überprüfen, ob die vorgeschlagene Regelung dies bereits hinreichend gewährleistet.
Eine umfassende Sammlung von Materialien zum Zweiten Korb der Novelle des Urheberrechts findet sich beim Institut für Urheber- und Medienrecht: Urheberrecht in der Informationsgesellschaft - Zweiter Korb.
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