ElGVG: Neues Telemediengesetz in Vorbereitung

Die Bundesregierung hat am 14.06.2006 den Entwurf eines “Elektronischen Geschäftsverkehrsvereinheitlichungsgesetzes” [ElGVG - Download: ElGVG mit Telemediengesetz (TMG)] beschlossen. Ziel ist es, die bisher getrennten Regelungen des Teledienstegesetzes (TDG), Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) sowie des Mediendienstestaatsvertrags (MDStV) in einem einheitlichen Gesetz zusammenzuführen. Hinzukommen einige neue Regelungen, mit denen der unerwünschten Werbung per E-Mail (Spam) zukünftig Einhalt geboten werden soll. Der Gesetzentwurf wird nun das parlamentarische Verfahren durchlaufen.

Impressumspflicht

Zu den wesentlichen Änderungen im leicht überarbeiteten Entwurf, der erstmals im Jahr 2005 auf dem Tisch der Bundesregierung lag, gehört die Beschränkung der Impressumspflicht für Internetseiten auf “geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien”. Bislang wurde der Begriff der Geschäftsmäßigkeit bereits bei einem “dauerhaften und mit gewisser Nachhaltigkeit” betriebenen Telemediendienst bejaht, worunter nahezu jede Internetseite - auch eine private - fällt. Durch das einschränkende Merkmal “in der Regel gegen Entgelt” erfolgenden Angebots soll der weiten Auslegung des Begriffs der Geschäftsmäßigkeit ein Regulativ gegenübergestellt werden.

Unerwünschte Werbung per E-Mail (Spam)

Für Werbung per E-Mail soll zukünftig der neue § 6 Abs. 2 TMG-RegE gelten:

Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

Verstöße gegen diese Kennzeichnungspflicht von Spam-Mails können zukünftig gemäß § 16 Abs. 1, Abs. 3 TMG-RegE als Ordungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,- EUR geahndet werden. Ob sich Spammer hiervon jedoch beeindrucken lassen werden, ist äußerst fraglich. Im Zweifel wird man sich weiterhin im Ausland hinter einer Tarnidentität verbergen, sodass der bezweckte Schutz des Empfängers der unerwünshten Werbung leerlaufen dürfte. Damit aber sind die Regelungen in §§ 6 Abs. 2, 13 Abs. 1 TMG-RegE nicht mehr als gut gemeinte Absichtserklärungen.

Auskunftsansprüche

Der Diensteanbieter soll gemäß §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 5 TMG-RegE zukünftig in beschränktem Umfang auch Dritten Auskünfte über personenbezogene Daten seiner Nutzer erteilen dürfen:

Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.

Damit ist ein allgemeiner Auskunftsanspruch für jede Art von Rechtsverletzungen, wie er noch im TMG [2005] vorgesehen war, vom Tisch.

Haftung der Diensteanbieter

An der Haftung der Diensteanbieter wird sich durch das TMG-RegE nichts ändern: Die neuen §§ 7 ff. TMG-RegE entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Regelungen im TDG und MDStV, sodass die unklare Rechtslage insbesondere bei der Betreiberhaftung für Foren, Gästebücher, Weblogs und Kommentare bis zu einer abschließenden Klärung durch die Gerichte und einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung bestehen bleibt. Der deutsche Gesetzgeber wartet hier lieber weitere Aktivitäten des europäischen Gesetzgebers ab:

Dabei wird nicht verkannt, dass bei den Regelungen zur Verantwortlichkeit bei Teilen der Internetwirtschaft Befürchtungen bestehen, diese Regelungen würden dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit nicht mehr gerecht. […] Änderungsüberlegungen im Bereich der Verantwortlichkeit bedürfen sorgfältiger Prüfung, besonders wenn die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber und der Diensteanbieter abgewogen werden müssen. Hier sind vorrangig gemeinsame Regeln auf europäischer Ebene anzustreben.

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