OLG Frankfurt/Main: Kosten der Schutzschrift bei Rücknahme des Verfügungsantrags
Das OLG Frankfurt/Main hat entschieden, dass die Kosten einer Schutzschrift auch dann im gerichtlichen Kostenfesetzungsverfahren erstattungsfähig sind, wenn die Schutzschrift erst bei Gericht hinterlegt worden ist, nachdem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits zurückgenommen war (OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. 23.03.2006 - Az: 11 W 5/06).
Zur Begründung führt das OLG Frankfurt/Main aus:
Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingeht, auch wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, und zwar unabhängig davon, ob die Schutzschrift vor oder nach Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht wird (BGH NJW 2003, 1257 m.w.N; OLG Frankfurt WRP 1996, 116).
Strittig ist jedoch, ob dies auch dann gilt. wenn die Schutzschrift erst dann bei Gericht eingegangen ist, wenn der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Eingang der Schutzschrift bereits vom Antragsteller zurückgenommen oder vom Gericht zurückgewiesen worden ist. Das OLG Frankfurt/Main hat dies nun bejaht:
Die Antragsgegnerin zu 1) war durch die Antragstellerin abgemahnt und dadurch zu möglichen Rechtsverteidigungsmaßnahmen veranlasst worden. Die Antragstellerin hatte die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen für den Fall angedroht, dass die verlangte Unterwerfungserklärung nicht abgegeben würde. Die Einreichung der Schutzschrift war danach eine gebotene Verteidigungsmaßnahme, ohne dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner von der Rücknahme des Eilantrags gegen die Antragsgegnerin zu 1) bei Einreichung der Schutzschrift wissen konnte […]. Die Rechtslage ist deshalb mit den Fällen vergleichbar, in denen der Prozessgegner in Unkenntnis der zwischenzeitlichen Prozessbeendigung durch Klage - oder Berufungsrücknahme noch Maßnahmen zu seiner Rechtsverteidigung ergreift (vgl. Mümmler, JurBüro 1993, 487; Berneke a.a.O. Rdnr. 391).
Unter diesen Umständen sind die Kosten für die Einreichung einer Schutzschrift nach Auffassung des Senats auch dann erstattungsfähig, wenn die Schutzschrift erst […] nach Rücknahme des Eilantrags bei Gericht eingeht und der Antragsgegner von der Rücknahme des Antrags keine Kenntnis hat (ebenso OLG Frankfurt, WRP 1982, 334: KG JurBüro 1993, 486, ferner die Nachweise bei Berneke a.a.O.).
Für eine Schutzschrift kann jedoch keine volle 1,3fache Verfahrensgebühr geltend gemacht werden, sondern lediglich eine 0,8fache Gebühr nach § 16 Nr. 6 RVG i.V.m. Anmerkung Nr. 1 zu Nr. 3101 VV RVG.
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