OLG Frankfurt/Main: Abmahnungskosten gibt es auch bei eigener Rechtsabteilung
Nach Ansicht des OLG Frankfurt/Main können unter bestimmten Umständen auch bei einem großen Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts für eine Vielzahl wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen gegen einen Mitbewerber als erforderliche Aufwendung iSd § 12 Abs. 1 S. 2 UWG erstattungsfähig sein (OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 09.02.2006 - Az: 6 U 94/05; Vorinstanz: LG Frankfurt/Main - Az: 3-11 O 158/04).
Entscheidend für die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Abmahnenden (= Gläubiger/Verletzte/Klägerin) sei, ob es sich hierbei um erforderliche Aufwendungen iSd § 12 Abs. 1 S. 2 UWG handele:
Für die Frage der Erforderlichkeit kommt es darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Falles aus der Sicht des Gläubigers darstellt (BGHZ 127, 348, 351). Ist die Verantwortlichkeit des Verletzers [Anmerkung: Verletzer ist der Abgemahnte] derart klar, dass aus der Sicht des Gläubigers kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Verletzer ohne weiteres seiner Unterlassungspflicht nachkommen werde bzw. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben werde, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, für die Abmahnung einen Rechtsanwalt hinzuziehen (BGH NJW 2005, 1112). In der Regel liegt die Annahme, der Verletzer werde ohne weiteres seiner Unterlassungspflicht nachkommen, um so näher, je einfacher und rechtlich klarer der Sachverhalt gelagert ist, mit der Folge, dass die Heranziehung eines Rechtsanwalts in einfach gelagerten Fällen in der Regel zu verneinen sein wird (BGH WRP 2004, 903, 904 - Selbstauftrag).
Vorliegend handele es sich zwar um einfach und rechtlich klaren Sachverhalt, gleichwohl seien die Kosten des Rechtsanwalts hier gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG erstattungsfähig:
Entscheidend ist […], dass der Verletzte ungeachtet der Eindeutigkeit des Wettbewerbsverstoßes nicht damit rechnen musste, dass eine von ihm selbst verfasste Abmahnung Erfolg haben werde, das heißt zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung führen werde. Hiervon musste die Klägerin angesichts der Fülle der mit der Beklagten geführten Rechtsstreitigkeiten nicht ausgehen.
Es komme dabei nicht darauf an, dass der Abmahnende eine eigene Rechtsabteilung unterhalte:
Ungeachtet der Tatsache, dass es sich um einen klaren Wettbewerbsverstoß handelt, kostet es die Klägerin weniger Zeit, einen Rechtsanwalt zu informieren, als selbst eine Abmahnung und eine vorbereitete Unterwerfungserklärung zu formulieren. Wie [die Klägerin] unwidersprochen ausgeführt hat, werden die Fälle, mit deren Bearbeitung er beauftragt wird, von der Rechtsabteilung der Klägerin nicht aufbereitet; insbesondere formuliert die Rechtsabteilung keine Abmahnungen oder Vertragsstrafeaufforderungen vor.
Hierzu ist die Klägerin auch nicht deshalb verpflichtet, weil es sich um ein großes Unternehmen handelt, das eine eigene Rechtsabteilung unterhält. Zwar ist im Falle einer Abmahnung eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen anerkannt, dass die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig sind, solange es sich um einen Fall von durchschnittlicher Schwierigkeit handelt, der sozusagen zum Alltagsgeschäft dieses Verbandes gehört. […] Auf ein Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung ist diese Argumentation nach Auffassung des Senats nicht ohne weiteres übertragbar. […] Wenn aber [mit der Rechtsprechung des BGH] von einer Partei die Einrichtung einer Rechtsabteilung nicht verlangt werden kann, ungeachtet der Frage, ob eine solche für sie zweckmäßig wäre, kann ein Unternehmen, welches über eine Rechtsabteilung verfügt, grundsätzlich nicht gehalten sein, ihrer Rechtsabteilung anstelle eines Anwalts die Ahndung von Rechtsverstößen zu übertragen, und zwar auch dann nicht, wenn die Rechtsabteilung, wie die der Klägerin, mit vier auch auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts ausgebildeten Juristen besetzt ist. Denn diese Juristen haben zunächst die Aufgabe, das Wettbewerbsverhalten des eigenen Unternehmens zu prüfen und dieses zu beraten. Demgegenüber gehört es keineswegs zu den ureigenen Aufgaben eines kaufmännischen Unternehmens, Wettbewerbsverstöße von Mitbewerbern zu verfolgen (ebenso OLG Karlsruhe, WRP 1996, 591, 593). Daher muss es dem Unternehmen überlassen bleiben, hierfür eigene Kräfte einzusetzen oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dies gilt jedenfalls in Fällen des Zuschnitts, wie sie die Parteien im Zusammenhang mit hunderten Vorgängen beim Direktmarketing betreffen.
Zugleich äußert sich das OLG Frankfurt/Main zur Höhe der für eine Abmahnung erstattungsfähigen Kosten, für die gemäß § 13 RVG iVm Nr. 2400 VV RVG eine 1,3fache Geschäftsgebühr und nicht lediglich eine Verfahrensgebühr gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG iVm Nr. 3100 VV RVG anzusetzen sei:
Die Einordnung der Abmahnung als eigenständige außergerichtliche Tätigkeit oder als vorbereitende Tätigkeit im Sinne von § 19 RVG richtet sich danach, ob die Partei ihrem Anwalt sofort einen Prozessauftrag erteilt hat oder nicht (Hirsch/Traub, WRP 2004, 1226, 1229). Die unbedingte Erteilung eines Prozessauftrages schon vor der Abmahnung kommt nur in den seltenen Fällen in Betracht, in denen der Mandant keinen Zweifel hat, dass die Abmahnung erfolglos bleibt. In allen anderen Fällen wird der Anwalt entweder zunächst nur mit der Abmahnung beauftragt, oder zwar zugleich mit der Prozessführung, aber nur unter der Bedingung der Erfolglosigkeit der Abmahnung. In beiden Fällen entsteht eine Geschäftsgebühr (Hirsch/Traub a.a.O.).
Schließlich ist nicht nur eine 0,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2402 VV-RVG entstanden. Bei der Abmahnung handelt es sich nicht bloß um ein Schreiben einfacher Art. Dem steht schon entgegen, dass ihr in der Regel, wie auch im vorliegenden Fall, eine vorbereitete Unterwerfungserklärung beigefügt ist, die den Kern der Verletzungshandlung zutreffend umschreiben muss.
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