LAG Köln: Kein Schmerzensgeld bei Porno-Vorwurf durch Arbeitgeber
Nach Auffassung des LAG Köln rechtfertigt der unberechtigte Vorwurf des Arbeitgebers gegen einen Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess, er habe am Arbeitsplatz aus dem Internet pornografische Dateien heruntergeladen, weder einen Entschädigungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts noch einen Schmerzensgeldanspruch wegen Körperverletzung, wenn sich der Arbeitnehmer wegen er Vorwürfe in eine depressive Verstimmung mit Bauchschmerzen und gelegentlichem Herzrasen hineingesteigert hat (LAG Köln, Beschluss v. 21.12.2005 - Az: 9 Ta 409/05; Vorinstanz: ArbG Aachen - Az: 9 Ca 3567/05).
Ein Anspruch auf Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts könne sich allenfalls aus § 823 Abs. 1 BGB iVm § 253 Abs. 2 BGB ergeben:
[Nicht] jede Verletzung des Persönlichkeitsrechts [löst] einen Anspruch auf immaterielle Geldentschädigung des Betroffenen aus. Vielmehr kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein solcher Anspruch nur in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Dabei hängt die Entscheidung, ob eine hinreichend schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner auch von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 30. Januar 1996 – VI ZR 386/94 -).
Es handelte sich schon objektiv nicht um einen schwerwiegenden Eingriff. Die Vorwürfe sind nicht in der Öffentlichkeit, sondern in einem Kündigungsschutzprozess zur Wahrung der Rechtsposition abgegeben worden. […] Zudem bestand für den Kläger die Möglichkeit, die Beeinträchtigung in anderer Weise befriedigend ausgleichen zu lassen. So konnte er den Kündigungsschutzprozess entscheiden lassen und dabei die Berechtigung der Vorwürfe prüfen lassen. Auch war eine Genugtuung ggf. durch eine Klage auf Widerruf und Unterlassung der Vorwürfe zu erreichen.
Zudem komme auch ein Schmerzensgeldanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB iVm § 253 Abs. 2 BGB wegen einer Gesundheitsbeschädigung nicht in Betracht:
[Bei] einem Arbeitnehmer, dessen psychische Verfassung stabil ist, kann zwar die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zu einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung führen, wenn sie als existenzbedrohend empfunden wird. Dagegen wiegen unberechtigte Vorwürfe, selbst wenn sie ehrverletzend sind, viel geringer, weil der Arbeitnehmer darauf vertrauen kann, dass sie in dem gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren ohnehin widerlegt werden. Wenn er sich gleichwohl allein wegen dieser Vorwürfe in eine depressive Verstimmung mit Bauchschmerzen und gelegentlichem Herzrasen hineinsteigert, stellt dies eine unverhältnismäßige Reaktion dar, die keinen Schmerzensgeldanspruch begründen kann.
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